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JuristenZeitung, 67. Jahrgang, Heft 2, Januar 2011, Seiten 53–104AufsätzeProfessor Dr. Volkmar Götz, Göttingen Die Gemeinsame Agrarpolitik gehört zu den großen Projekten der wirtschaftlichen Integration Europas. Ihr Beitrag zur Entwicklung des Europarechts ist von grundlegender Bedeutung. Er reicht über die Sektorpolitik hinaus und betrifft insbesondere die Finanzverfassung, die allgemeinen Rechtsgrundsätze und die Steuerung der administrativen Durchführung von Europarecht auf nationaler Ebene. Während die Leitprinzipien der Gemeinsamen Agrarpolitik konstant geblieben sind, haben sich die Inhalte unter dem Einfluss von Welthandels- und Umweltpolitik verändert. Der Autor ist emeritierter Professor für Öffentliches Recht an der Universität Göttingen.
Vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Diskussion über die Reichweite des Begriffs "Islam" wird erörtert, unter welchen Bedingungen von islamischem Recht zu sprechen ist. Dafür werden erstens islamisch begründete Normen auf ihren Charakter als positives Recht untersucht. Zweitens wird die Frage der Geltung einzelner schariatischer Rechtsbildungen an den im Grundgesetz enthaltenen Maßstäben gemessen. Der Autor ist Richter am LG Frankfurt a. M. und lehrt als Privatdozent für öffentliches Recht an der Universität Gießen sowie am Centrum für Nah- und Mitteloststudien der Universität Marburg.
Das deutsche Vollstreckungsrecht kennt gleich vier Vollstreckungsorgane. Dass dies keine Selbstverständlichkeit ist, belegt allein schon ein Blick auf die Vollstreckungsordnungen unserer europäischen Nachbarn. Der nachfolgende Beitrag zeigt daher die Nachteile des derzeitigen Vollstreckungssystems auf, weist den Weg zur Einführung eines zentralen Vollstreckungsorgans und beleuchtet die Vorteile eines solchen Systems. Darauf aufbauend werden Rückschlüsse für aktuelle Reformvorhaben zur Umstrukturierung des Gerichtsvollzieherwesens gezogen. Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht, Insolvenzrecht und freiwillige Gerichtsbarkeit an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. BesprechungsaufsätzeProfessor Dr. Martin Morlok, Düsseldorf Das BVerfG (JZ 2012, 90) sieht die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Wahlrecht zum Europäischen Parlament als nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit politischer Parteien. Dem ist im Ergebnis und weitestgehend auch in der Begründung zuzustimmen. Der Autor ist Direktor des Instituts für deutsches und internationales Parteienrecht und Parteienforschung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
Der Zweite Senat des BVerfG hat die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz durch Urteil vom 9. 11. 2011 (JZ 2012, 90, in diesem Heft) für nichtig erklärt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Entscheidung auseinander.
UmschauTagungsbericht LiteraturDr. Philipp Reimer, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br.
Professor Dr. Ulrich Büdenbender, Universität Dresden EntscheidungenVerfassungsrecht Der Zweite Senat des BVerfG hat mit knapper Mehrheit entschieden, dass die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlgesetz nicht verfassungsgemäß ist. Martin Morlok (JZ 2012, 76, in diesem Heft) und Christoph Schönberger (JZ 2012, 80, in diesem Heft) nehmen gegensätzliche Bewertungen von Ergebnis und Begründung des Urteils vor. Strafrecht Der 3. Strafsenat des BGH hält die Prostitution nach wie vor für ein sittenwidriges Rechtsgeschäft. Ken Eckstein (JZ 2012, 101) plädiert dafür, die Arbeitsleistung Prostituierter als Vermögenswert anzuerkennen, um Lücken im Schutz durch die Vermögensdelikte zu vermeiden.
Anmerkung 101 Der Autor vertritt im WS 2011/2012 den Lehrstuhl für Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Strafprozessrecht (Prof. Dr. Klaus Volk) an der Ludwig- Maximilians-Universität München. Aus dem Inhalt der nächsten Hefte: Armin Engländer: Der Rücktritt vom versuchten Unterlassungsdelikt durch bloßes Untätigbleiben |










