Die Armut kommt von der Powerteh*
Die alte Bundesregierung hat damit begonnen, die neue will es nun vollenden: In einem »Zweiten Korb« soll die europäische »Richtlinie zur Informationsgesellschaft« durch Änderungen des Urheberrechts umgesetzt werden.
Auch die Autoren, nicht nur die Verleger sollten genau hinsehen, was auf dem Spiele steht. Die öffentlichen Kassen (und damit die der Bibliotheken) sind chronisch leer, für Urheberleistungen gibt es allenthalben mehr »Verbraucher« als »Schöpfer«. Was liegt da näher, als sich gemeinsam zu bedienen und um Zahlungen zu drücken? Gegen die Zumutungen des »Ersten Korbes« haben wir Verleger vor drei Jahren ein großes Geschrei erhoben. Es hat nicht viel genützt, weil wir nur wenige Verbündete fanden. Diesmal sind die Zumutungen für viele noch größer.
Der im »Ersten Korb« neue (und weltweit einzigartige) § 52a des Urheberrechtsgesetzes, der es zu Lehr- und Forschungszwecken erlaubte, Teile von Büchern und Zeitschriften einzuscannen und auf Intranets zu verbreiten, wurde befristet zum 31.12.2006 eingeführt. Er hat (bisher) weder die Publikationen noch die Verlage umgebracht, die durch ihn besonders gefährdet sind, und das wird jetzt als Argument dafür gebraucht, ihn ohne nähere Prüfung zu verlängern. Verschwiegen wird dabei der Skandal, daß bisher von den Begünstigten keinerlei Anstalten gemacht wurden, die Nutzungen zu erfassen, um den Berechtigten die im Gesetz vorgesehene »angemessene Vergütung« zukommen zu lassen.
Begünstigte des § 52a: Institutionen der Forschung und Lehre und ihre Träger.
Belastete: Vor allem deutschprachige Zeitschriften, Lehrbücher und Nachschlagewerke und deren Verlage und Autoren. (Für die fremdsprachigen macht der deutsche Markt nur rund 10% des weltweiten aus.)
Noch wenig beachtet ist der neue § 52b im »Zweiten Korb«. Die Bibliotheken wollen Bücher aus ihren Beständen auch ohne Genehmigung der Rechtsinhaber auf Bildschirmen in ihren Hallen zeigen können (»on the spot consultation«). Bei älteren und seltenen Büchern ist das ein sehr verständlicher Wunsch und in Fällen, in denen jemand nur eine Stelle nachsehen will, dient das der Rationalisierung. Die Verleger haben deshalb einer solchen Ausnahme vom strikten Urheberrecht zugestimmt, freilich mit der Maßgabe, daß nur aus dem Bestand der Bibliothek gescannt werden darf (»Bestandsbindung«) und daß nur auf sovielen Bildschirmen gleichzeitig sichtbar gemacht werden darf, wie Exemplare des Buches vorhanden sind (»1:1 Prinzip«). Jetzt ist aus dem Entwurf erst das 1:1 Prinzip und dann die Bestandsbindung herausgefallen. Es braucht also gar kein Exemplar mehr gekauft zu werden, es reicht die Scan-Datei aus einer anderen Bibliothek oder von dem vom Verlag kostenlos ausbedungenen Pflichtexemplar.
Begünstigte des § 52b: Bibliotheken und ihre Träger.
Belastete: Alle Autoren, Verleger und Buchhändler deren Bücher und Zeitschriften in deutschen Bibliotheken öfter eingesehen werden, also vor allem die von Lehrbüchern, Sachbüchern, Nachschlagewerken.
Etwas älter ist der Streit um den § 53a, insbesondere über den dort geregelten Kopienversand. Sollen Dokumentlieferdienste wie »Subito« auch dann gegen (geringe) Pauschalvergütungen digital kopieren und versenden dürfen, wenn vom Verlag ein digitales Angebot vorliegt? Bisher dürfen sie ohne Lizenz unbestritten nur Fotokopien und Faxe versenden. Schon insoweit ist das deutsche Recht viel »nutzerfreundlicher« als fast jedes andere der Welt. Vielen Verfechtern eines unbeschränkten Zugangs zu Informationen ist das aber immer noch nicht genug, und sie fordern eine gesetzliche Lizenz gegen Pauschalgebühren auch für digitale Dokumente.
Begünstigte des § 53a: Nicht-gewerbliche Dokumentlieferdienste, deren (deutsche) Träger und deren weltweite Nutzer von Dokumenten aus deutschen Verlagen.
Belastete: In erster Linie deutsche Verlage und deren Zeitschriften. (Ihnen entsteht auf ganzer Breite, den ausländischen Verlage auf knapp 10% ihres Marktes eine Billigkonkurrenz per Zwangslizenz; der Aufbau eigener digitaler Angebote wird ihnen dadurch erschwert.) In zweiter Linie deutsche Autoren.
Ungemach droht schließlich allen Urheberrechtsinhabern vom neuen § 54, der die Vergütungsabgabe für Geräte und Speichermedien neu regelt. Die Summe aller Ansprüche von Autoren und Produzenten urheberrechtlich geschützter Werke, die damit kopiert werden können, soll auf 5% vom Verkaufspreis der Geräte begrenzt werden.
Begünstigte des § 54 neu: Die Hersteller, Händler und Benutzer von Scannern, Brennern, Druckern usw.
Belastete: Die Verwertungsgesellschaften und ihre Klientel: Autoren, Komponisten, Verleger, Produzenten. (Nach ersten Schätzungen werden die Einnahmen um rund 25% sinken!)
In ihrer Gesamtheit laufen diese Änderungen auf eine kumulative Enteignung der Urheberrechtsinhaber hinaus. Der Staat und seine Wissenschafts- und Fiskalpolitiker erhoffen sich durch diese Aneignung von durch Private bereits geschaffenen Werten geringere Ausgaben für Publikationen. Kurzfristig geht diese Rechnung sicher auf. Mittel- und langfristig werden damit aber die Anreize zum Schaffen genau der digitalen Mehrwerte und der effektiven Infrastruktur für ihre Verbreitung zerstört, die eine Informationsgesellschaft zur Zukunftssicherung braucht und die zu stärken der Gesetzgeber angetreten ist.
Oh verarmendes Deutschland!
Georg Siebeck
[Geschrieben für den Mohr Kurier 2/2006 im Mai 2006.]
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*Fritz Reuter, Ut mine Stromtid (1862-1864)










